(pd) Der Regierungsrat hat die zweite Botschaft zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVGG) und zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (ELGAG) verabschiedet. Der Grosse Rat hat anlässlich der 1. Beratung das Geschäft mit 129 gegen 0 Stimmen gutgeheissen und in 1. Beratung zum Beschluss erhoben, weshalb der Regierungsrat die Botschaft zur 2. Beratung in unveränderter Form verabschiedet hat.
Für die 2. Beratung stellt der Regierungsrat den Antrag auf Dringlichkeit für die Änderungen des KVGG, sodass deren Inkraftsetzung auf den 1. November möglich ist. Bei der Änderung des ELG-AG drängt sich keine dringliche Inkraftsetzung auf (ordentliche Inkraftsetzung per 1. Mai 2023).
Vorgeschlagene Änderungen
Die Revisionsvorlage des KVGG beinhaltet im Wesentlichen drei Änderungen: Erstens umfasst die Revisionsvorlage die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es der SVA Aargau erlaubt, zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen direkt vom Krankenversicherer zurückzufordern. Wie die anderen Kantone hatte bislang auch die SVA Aargau für den Kanton Aargau die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen direkt vom Krankenversicherer zurückgefordert. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fest, dass die aktuelle Fassung des KVGG hierzu keine genügende rechtliche Grundlage bildet. Die vorliegende Gesetzesrevision schafft nun die gesetzliche Grundlage, welche diese langjährig gelebte Praxis legitimiert.
Zweitens schlägt der Regierungsrat eine Änderung des Zeitpunkts vor, an dem der Grosse Rat alljährlich über die Höhe des Kantonsbeitrags an die Prämienverbilligung beschliesst. Drittens wird die Motion (20.321) betreffend Optimierung der Liste der säumigen Versicherten umgesetzt. Versicherte, gegen die ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, sollen nicht auf der Liste der säumigen Versicherten stehen. Gleichzeitig sieht die Änderung des ELG-AG die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Datenzugriff der SVA Aargau auf Steuerdaten sowie auf die notwendigen Sozialversicherungsdaten der anderen Sozialversicherungsbereiche der SVA Aargau bei EL-Bezügern vor. Bei den anderen Sozialversicherungsbereichen der SVA Aargau handelt es sich namentlich um AHV, Erwerbsersatz, Familienzulagen und Prämienverbilligung.